Allgemeinverfügung des Landratsamtes Unterallgäu zur Gewährung von Ausnahmen von der Benennung gern. Art. 44 Abs. 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 für Lebensmittelunternehmer, die gemäß Art. 1 Abs. 3 lit. c) der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 nicht der Zulassung bedürfen.